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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 24.09.2026

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) für die Nutzung der cloudbasierten Software-Plattform „go-tec NEXOS“ (nachfolgend „go-tec NEXOS“) im Unternehmen des Kunden - vgl. § 3 - gelten zwischen uns, der go-tec GmbH (nachfolgend „go-tec“) und Ihnen als unseren Kunden. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Andere Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist sind rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von go-tec sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn go-tec dem Kunden technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich go-tec Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist go-tec berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang bei go-tec anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Durchführung der Leistung gem. § 3 erklärt werden.

§ 3 Vertragsgegenstand; Leistungen von go-tec

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die entgeltliche und auf die Dauer dieses Vertrags zeitlich begrenzte Einräumung des Rechts zur Nutzung der cloudbasierten Software-Plattform „go-tec NEXOS“ (nachfolgend „go-tec NEXOS“) im Unternehmen des Kunden.

Anlagen zu diesen AGB können ein Angebot und/ oder die Preisliste von go-tec sein. Die beigefügten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Anlagen gelten diese AGB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) go-tec NEXOS wird dem Kunden als Software-as-a-Service über das Internet auf Servern der GEBIOM GmbH und go-tec bereitgestellt. go-tec gewährt dem Kunden während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf die jeweils aktuell von go-tec freigegebene Version von go-tec NEXOS für die vereinbarte Anzahl an berechtigten Nutzern über einen gängigen Web-Browser.

(3) go-tec NEXOS ist eine für das Orthopädiehandwerk konzipierte, browsergestützte Softwarelösung, welche die Versorgungsschritte von der Beratung in der Maßkabine über die CAD-Konstruktion bis zur Fertigung in einer einheitlichen Plattform unterstützt. Die Plattform umfasst insbesondere Funktionen zur Versorgung mit orthopädischen Einlagen sowie zur Fertigung orthopädischer Maßschuhe. Die Software enthält insbesondere die Module „NEXOS Fit“ und „NEXOS One“. „NEXOS Fit“ dient der geführten Einlagenberatung in der Maßkabine, einschließlich der Erfassung und Dokumentation patientenbezogener Versorgungsdaten. „NEXOS One“ dient der automatisierten CAD-Generierung und Fertigung orthopädischer Einlagen, einschließlich der Nutzung der jeweils vereinbarten Fertigungsvarianten (z.B. Fräseinlagen sowie 3D-Druck-Einlagen mittels NEXOS One Print Lite / NEXOS One Print Pro).

(4) Der detaillierte Funktionsumfang von go-tec NEXOS sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Benutzerdokumentation, die dem Kunden nach Vertragsschluss in elektronischer Form während der Nutzung von go-tec NEXOS jederzeit einsehbar ist. Die Benutzerdokumentation wird laufend aktualisiert und kann in einem gängigen Format heruntergeladen werden.

go-tec ist berechtigt, den Funktionsumfang von go-tec NEXOS im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten nach eigenem Ermessen zu erweitern. Die Beschaffenheit von go-tec NEXOS umfasst den zum Vertragsabschluss verfügbaren Funktionsumfang sowie alle etwaigen nachfolgend durch den Anbieter bereitgestellten Funktionsweiterentwicklungen und Module (im Folgenden: "Erweiterungen"). Erweiterungen werden mit ihrer tatsächlichen Bereitstellung auf der Plattform (Roll-out) ohne weitere Erklärung oder Vereinbarung Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Dies gilt insbesondere für die Erweiterung bestehender Module, die Implementierung neuer Produktkategorien sowie die Aufnahme weiterer Anwendungen und Fertigungsvarianten innerhalb der Plattform.

(5) Der Umfang der Nutzungsberechtigung des Kunden an go-tec NEXOS ergibt sich aus dem Angebot. Das Angebot kann die Nutzungsberechtigung nach beliebigen nutzungsbezogenen Parametern bemessen, insbesondere nach der Anzahl der berechtigten Nutzer, dem Umfang der Datennutzung (z. B. Speicher-, Übertragungs- oder Verarbeitungsvolumen), der Anzahl verarbeiteter Vorgänge oder sonstigen Größen.

Der Kunde kann die vereinbarte Nutzungsberechtigung nach Bedarf nach den jeweils vereinbarten Konditionen erhöhen oder reduzieren (z. B. die Anzahl der berechtigten Nutzer oder das vereinbarte Datenvolumen anpassen). Eine Änderung wird jedoch erst mit ihrer Bestätigung oder automatisierten Freischaltung durch go-tec wirksam.

go-tec wird dem Kunden nach Vertragsschluss unverzüglich in elektronischer Form die für die vereinbarte Nutzungsberechtigung erforderlichen Zugangsdaten übermitteln (z. B. Zugangsdaten für die entsprechende Anzahl berechtigter Nutzer).

Für die Vertragslaufzeit gilt jeweils ein Mindestumfang nach Maßgabe des Angebots, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde go-tec NEXOS in diesem Umfang tatsächlich nutzt. Für die Vergütung des Mindestumfangs gilt § 8 Abs. 2.

(6) go-tec kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, go-tec NEXOS jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. go-tec wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren.

(7) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet go-tec nicht.

(8) go-tec wird go-tec NEXOS regelmäßig warten und den Kunden über etwaige hiermit verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden. Der Kunde gestattet go-tec insofern, dass sich go-tec hierfür ggf. in das System des Kunden einloggen.

(9) go-tec wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. go-tec treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.

(10) Der Kunde bleibt Inhaber der auf den Servern von go-tec abgelegten Daten und kann diese jederzeit herausverlangen, vgl. gleichwohl § 3 (4).

§ 4 Nutzungsumfang und -rechte

(1) Eine physische Überlassung von go-tec NEXOS an den Kunden erfolgt nicht.

(2) Der Kunde erhält an der jeweils aktuellsten Version von go-tec NEXOS für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, go-tec NEXOS mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.

(3) Der Kunde darf go-tec NEXOS nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Eine weitergehende Nutzung der Software durch den Kunden ist nicht gestattet.

(4) Der Kunde räumt go-tec hiermit ein nicht-ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes und unwiderrufliches Recht zur Nutzung der durch die Nutzung von go-tec NEXOS erzeugten und bereitgestellten Daten, insbesondere zu Zwecken des Trainings für Künstliche Intelligenz, zu Analyse- und statistischen Zwecken sowie zur Weitergabe an etwaige Hersteller, ein. Gesetzliche Zugangs- und Weitergaberechte des Kunden nach dem Data Act bleiben unberührt; etwaige personenbezogene Daten werden ausschließlich im Einklang mit der DSGVO verarbeitet.

§ 5 Support & Gesamtverfügbarkeit

(1) go-tec richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen von go-tec NEXOS einen Support-Service ein. Anfragen können auch per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden grundsätzlich in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. go-tec hat das Recht, jegliche Fehlermeldungen, Störungen oder sonstige Einschränkungen per Fernwartung/ Remote zu prüfen und ggf. zu beseitigen. Eine Einordnung in Fehlerkategorien erfolgt nicht. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.

(2) go-tec gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 98,0% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang von go-tec.

(3) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden, sämtliche Hauptfunktionen von go-tec NEXOS zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung einer üblichen Behebungszeit i. S. v. (1) gelten als Zeiten der Verfügbarkeit von go-tec NEXOS. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente von go-tec maßgeblich.

§ 6 Pflichten des Kunden; Rechte von go-tec

(1) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist go-tec unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, keine Daten zu übermitteln, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

(3) Der Kunde wird die Daten vor deren Nutzung von go-tec NEXOS auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einsetzen.

(4) Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.

(5) go-tec ist berechtigt, den Zugriff des Kunden auf go-tec NEXOS ganz oder teilweise vorläufig zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
a) der Kunde go-tec NEXOS vertragswidrig oder in einer Weise nutzt, die die Sicherheit oder Stabilität der Plattform gefährdet,
b) der Kunde Schutzrechte, gesetzliche Vorgaben (insbesondere Datenschutz, Medizinprodukterecht, Urheberrecht) oder Rechte Dritter verletzt oder
c) Dritte gegenüber go-tec Ansprüche wegen einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Nutzung von go-tec NEXOS geltend machen.

go-tec berücksichtigt bei der Auswahl und Ausgestaltung von Sperrmaßnahmen die berechtigten Interessen des Kunden und wählt jeweils die mildeste, zur Gefahrenabwehr geeignete Maßnahme. go-tec wird den Kunden über eine Sperre und deren Gründe unverzüglich informieren und die Sperre aufheben, sobald die Voraussetzungen für die Sperre entfallen sind.

(6) Gerät der Kunde mit der Zahlung eines nicht nur unerheblichen Betrags von mindestens zwei aufeinanderfolgenden, fälligen Entgeltforderungen in Verzug, ist go-tec nach vorheriger Mahnung und Androhung der Sperre mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen berechtigt, den Zugriff des Kunden auf go-tec NEXOS bis zum vollständigen Ausgleich der rückständigen Beträge zu sperren. Die Entgeltpflicht des Kunden besteht während der Dauer einer rechtmäßigen Sperre unverändert fort. Weitergehende Rechte von go-tec, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.

(7) go-tec ist berechtigt, in go-tec NEXOS technische Schutz- und Kontrollmechanismen zu implementieren, die eine bestimmungsgemäße und lizenzkonforme Nutzung der Plattform sicherstellen (z.B. Nutzer- und Vorgangszählung, Lizenz- und Feature-Checks, Sperrung nicht lizenzierter Funktionen).

(8) go-tec darf zur Missbrauchserkennung Nutzungsdaten in dem Umfang verarbeiten, der erforderlich ist, um die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen (z.B. Anzahl berechtigter Nutzer, Vorgangsvolumen, Module) zu überprüfen. Eine inhaltliche Auswertung patientenbezogener Versorgungsdaten zu eigenen Zwecken von go-tec findet nicht statt.

§ 7 Gewährleistung

(1) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung von go-tec NEXOS gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

(2) Der Kunde hat go-tec jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

(1) go-tec haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, gesetzlichen und deliktischen Ansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist in vollem Umfang ausgeschlossen.

(2) Die Haftung von go-tec ist der Höhe nach begrenzt auf EUR 50.000,00 pro Vertragsjahr. Sämtliche innerhalb eines Vertragsjahres eingetretenen Schadensfälle – gleich ob aus einem oder mehreren Ereignissen, gleich aus welchem Verschuldensgrad – werden auf diese Höchstgrenze angerechnet; übersteigen mehrere Schadensfälle gemeinsam die Höchstgrenze, haftet go-tec nur anteilig.

(3) Der Ersatz entgangenen Gewinns sowie von mittelbaren Schäden und Folgeschäden ist in jedem Fall – gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen; hiervon ausdrücklich umfasst sind Produktions- und Betriebsausfall, Nutzungsausfall, Datenverlust, Kosten der Wiederherstellung von Daten und Ansprüche Dritter,

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem ProdHaftG sowie die Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9 Rechtsmängel; Freistellung

(1) go-tec gewährleistet, dass go-tec NEXOS keine Rechte Dritter verletzt.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die auf den Servern von go-tec abgelegten Inhalte und Daten sowie dessen Nutzung und Bereitstellung durch go-tec, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird go-tec von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.

§ 10 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen, Preisanpassung

(1) Die Vergütung für die Nutzung von go-tec NEXOS setzt sich aus einer monatlichen Nutzergebühr je berechtigtem Nutzer und einer nutzungsabhängigen Vergütung je Vorgang („Pay per Use“) zusammen und umfasst auch die damit verbundenen Dienst- und Fertigungsleistungen. Die Höhe der Vergütungsbestandteile richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Produktmodul und – soweit einschlägig - dem jährlichen Vorgangsvolumen des Kunden. Ein Vorgang ist jede in NEXOS angelegte und abgeschlossene Versorgung eines Patientenfalls (z. B. Einlagen- oder Schuhversorgung). Die jeweils aktuell gültigen Nutzergebühren, Preis- und Staffelmodelle ergeben sich aus der Preisliste der go-tec, die als Anlage Bestandteil dieser AGB werden.

(2) Der Kunde kann die Anzahl der Nutzer nicht unter der Mindestnutzerzahl gem. § 1 (5) reduzieren. Werden tatsächlich weniger Nutzerkonten eingerichtet oder genutzt, bleibt die monatliche Nutzergebühr für die vereinbarte Mindestnutzerzahl geschuldet. Dies gilt auch, wenn vorübergehend kein Nutzerkonto aktiv genutzt wird.

(3) Das monatlich zu zahlende Entgelt wird bei Änderungen in der Anzahl der Nutzer gemäß den Konditionen angepasst.

(4) Etwaige zusätzlich beim Kunden anfallende Material- und Personalkosten für die Endbearbeitung der Produkte (z. B. Decke/Beschichtung) werden von go-tec nicht geschuldet und sind vom Kunden eigenverantwortlich zu tragen.

(5) Alle genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Vergütungen werden jeweils zum Ende eines Kalendermonats gebündelt abgerechnet. Die Abrechnung umfasst die monatlichen Nutzergebühren für den jeweiligen Kalendermonat sowie die nutzungsabhängigen Vergütungen für sämtliche in diesem Zeitraum abgeschlossenen Vorgänge. Die Rechnung ist innerhalb von 7 Werktagen zur Zahlung fällig

(6) go-tec behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise ist go-tec verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen wird go-tec, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen sowie bei Kostensenkungen berücksichtigen.

§ 11 Vertragslaufzeit und Beendigung

(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich kündigt, wobei der Zugang der Kündigungserklärung bei der anderen Vertragspartei maßgeblich ist.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Textform.

§ 12 Datenschutz

(1) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

(2) Der Kunde ist im Verhältnis zu seinen Endkunden Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Soweit go-tec im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, verarbeitet go-tec diese Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO. Die Parteien werden vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird go-tec die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.

(3) Der Kunde verarbeitet Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO nur, soweit ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO (insbesondere eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand, etwa nach Art. 9 Abs. 2 lit. h oder i DSGVO) erfüllt ist und die hierfür geltenden Anforderungen, insbesondere etwaige zusätzliche Bedingungen nach Art. 9 Abs. 3 DSGVO und nationalem Recht, beachtet sind. Der Kunde sichert zu, dass die Übermittlung der Daten an go-tec sowie deren Verarbeitung durch go-tec im Auftrag rechtmäßig erfolgt; auf Anforderung weist er dies durch geeignete Nachweise nach. Der Kunde stellt go-tec von Ansprüchen Dritter, insbesondere betroffener Personen und Aufsichtsbehörden, frei, soweit diese auf eine Verletzung von Pflichten zurückzuführen sind, die in seinem Verantwortungsbereich als Verantwortlicher liegen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

(2) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).

(4) Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von go-tec in Münster, Deutschland. go-tec ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 24.09.2026